Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.          Der Verein führt den Namen „Herz-Kinder-Hilfe Hamburg e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Nummer VR 11849 eingetragen.

1.2.         Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

1.3.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

2.1. Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Situation herzkranker Kinder, sowie die

Betreuung, Unterstützung und Beratung der betroffenen Familien und die Förderung der Mildtätigkeit, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens.

Ein weiterer Zweck ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser gemeinnützigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere auch verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Verwirklichung von gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung. Diesem Zweck dienen insbesondere folgende Aufgaben:

–        Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Betroffenen.

–        Vermittlung von Kontakten zwischen Eltern, deren Kinder gleiche oder ähnliche Herzfehler haben.

–        Betreuung und Beratung der Familien vor, während und nach Operationen sowie stationären Krankenhausaufenthalten.

–        Bereitstellung von Informationen über Herzoperationen und Hilfestellung für betroffene Familien.

–        Unterstützung der Eltern im Umgang mit Behörden und sonstigen Institutionen, z.B. Versorgungsamt, Krankenkasse.

–        Organisation und Durchführung von Arbeitsgruppen, Projekten und Vortragsveranstaltungen, z.B. zu folgenden Themen: Herzfehler und Behinderung, Operationstechniken; Untersuchungsmethoden; Erziehungsschwierigkeiten bei herzkranken Kindern; das herzkranke Kind im Umgang mit gesunden Kindern; durch  die Krankheit entstehende Partnerschaftsprobleme; Schulprobleme des herzkranken Kindes und seiner Geschwister;
Probleme in der Pubertät und Berufsausbildung etc.

–       Unterstützung von JEMAH, d.h. Jugendliche und Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern.

–       Unterstützung des Bundesverbandes Herzkranke Kinder e.V.

–       Unterstützung der pädiatrischen Kardiologie und der Kinderherzchirurgie des UKE.

–       Öffentlichkeitsarbeit, um ein breiteres Bewusstsein für herzkranke Kinder zu erreichen.

2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

2.6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband Herzkranke Kinder e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Mitglied werden können natürliche und juristische Personen.

3.2. Der Verein hat

a)   aktive Mitglieder; sie haben Stimmrecht, sofern sie volljährig sind.

b)   Fördermitglieder; Fördermitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.
Sie haben kein Stimmrecht.

3.3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die nächste Mitgliederversammlung kann der Entscheidung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit widersprechen.
In diesem Fall tritt an die Seite des Vorstandsbeschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

4.2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Sinne der Satzung des Vereins zu wirken und Zweck als Idee des Vereins nach Kräften zu fördern.

4.3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den festgesetzten Beitrag fristgerecht zu bezahlen.

4.4. Alle Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen im Rückstand ist.

4.5. Vereinsbeiträge sind Bringschuld und ordnungsgemäß zu zahlen. Die Bringschuld gilt nur bei Erteilung einer wirksamen und weiterhin gültigen Einzugsermächtigung als erfüllt. Bei nicht ausgestellter Einzugsermächtigung oder bei Bank- bzw. Kontowechsel ist ein Mitglied selbständig verpflichtet, den Beitrag zu erbringen.
Die Beiträge werden nicht angemahnt.

Soll eine Anmahnung dennoch erfolgen, sind die Mahnungskosten dem entsprechenden Mitglied aufzuerlegen. Das gleiche gilt bei Bankrücküberlastungen bei verfallender Einzugsermächtigung eines Mitgliedes. Das Erbringen der Beitragsschuld ist zur Erhaltung des Stimmrechtes nur möglich bis zum Versand der Einladung einer Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft endet:

      a.   durch Tod des Mitgliedes bzw. Liquidation oder Auflösung bei juristischen Personen,

      b.   durch Austritt. Dieser muss dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende erklärt werden,

      c.   durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann im Fall von vereinsschädigendem Verhalten von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

      d.   Die Mitgliedschaft der Fördermitglieder erlischt durch Einstellung der jährlichen Beitragszahlung.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

6.1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Mindestbeitrag, der von der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr festgesetzt wird. Er ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. der Mitgliedschaft für das Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.

6.2. Auf Antrag kann der Vorstand den Mindestbeitrag für ein Mitglied senken oder erlassen (Siehe auch § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder).

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

7.1. die Mitgliederversammlung

7.2. der Vorstand

7.3. der Beirat

7.4. die Revisoren

 

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensorgan des Vereins und hat u.a. folgende Aufgaben:

–       Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Geschäftsjahr,

–       Festlegung der Größe des Vorstandes,

–       Wahl, Entlastung bzw. Abwahl des Vorstandes,

–       Bestätigung des Beirates,

–       Wahl der Revisoren,

–       Möglichkeit der Aufhebung von Mitgliedsaufnahmen bzw. Ablehnungen seitens des Vorstandes,

–        Ausschluss von Mitgliedern,

–       Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Zweckes oder Auflösung des Vereins.

8.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand vier Wochen vorher brieflich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand verfasst, Vorschläge können alle Mitglieder schriftlich an den Vorstand richten.

8.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand aus wichtigen Gründen notwendig erscheint oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

8.4. Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder, stimmberechtigt nur die aktiven Mitglieder, sofern sie volljährig sind.

8.5. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn aus ihrer Mitte Versammlungsleitung und Schriftführung.

8.6. Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8.7. Zur Vereinsauflösung oder Zweckänderung sind 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich, für Satzungsänderungen 2/3 der abgegebenen Stimmen. Vereinsauflösung, Zweckänderung und Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt werden, außerdem verlängert sich die Einladungsfrist auf sechs Wochen.

8.8. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten.  Der Vorstand legt die Schriftleitung vorher fest. Der Vorsitzende unterzeichnet das Protokoll.

 

§ 9 Vorstand

9.1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. In Pattsituationen entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

9.2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Kassenwart. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

9.3. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung von Vereinsgeldern mit einfacher Mehrheit.

9.4. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder aus Vorsitz, Stellvertretung und Kasse berechtigt.

§ 10 Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein in rechtlichen und medizinischen Fragen zu beraten. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie können von jedem aktiven Mitglied oder dem Vorstand vorgeschlagen werden. Die Mitgliederversammlung bestätigt den Beirat.

§ 11 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Revisoren, die einmal im Jahr die

Kasse und die Bücher zu prüfen haben. Über die Tätigkeit ist der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht vorzulegen.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1. Der Verein kann durch Beschluss mit 4/5 der anwesenden Stimmen gemäß § 8.7. aufgelöst werden.

12.2. Die Auflösung des Vereins muss als gesonderter Tagesordnungspunkt in der Einladung mit einer Frist von sechs Wochen aufgeführt werden.

12.3. Über die Verwendung des Vereinsvermögens hat die Mitgliederversammlung gemäß § 2.6. zu beschließen.

§ 13 Schlussbestimmung

Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ des BGB.

 

Satzung Stand 30.03.2018

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